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Diese Einkaufbedingungen liegen allen Bestellungen der PENTACON GmbH zugrunde und gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich die PENTACON GmbH mit deren Einbeziehung schriftlich und ausdrücklich einverstanden erklärt.
(1) Bestellungen bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur dann verbindlich, wenn diese durch die PENTACON GmbH in Textform bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen.
(2) Die Bestellung ist innerhalb von 10 Werktagen durch den Auftragnehmer unter Einhaltung der Textform zu bestätigen.
(3) Lieferungen, die ohne eine Bestellung der PENTACON GmbH in Textform ausgeführt werden, werden von der PENTACON GmbH nicht anerkannt und begründen keine Ansprüche gegen die PENTACON GmbH.
1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik.
(2) Der Auftragnehmer hat insbesondere die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze und Verordnungen sowie die Auflagen der Behörden zu erfüllen, gerichtliche Entscheidungen zu beachten und die technischen Regeln, Normen und Richtlinien in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassungen zugrunde zu legen.
(3) Auf etwaige Entwürfe für neue oder zu ändernde Vorschriften muss hingewiesen werden. Ändern sich zwischen Vertragsschluss und Abnahme diese Vorschriften und Entscheidungen oder der Stand der Technik und hat dies wesentlichen Einfluss auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, wird der Auftragnehmer die PENTACON GmbH unverzüglich schriftlich über die Änderungen und die damit verbundenen Termin- und Kostenfolgen informieren. Eine entsprechende Hinweispflicht trifft den Auftragnehmer auch für den Fall, dass ihm Verbesserungs- und/oder technische Änderungsmöglichkeiten bekannt werden. Die PENTACON GmbH wird innerhalb angemessener Frist über die Änderungen entscheiden. Sollte sich die PENTACON GmbH für eine Änderung entscheiden, werden die Parteien eine einvernehmliche Kostenregelung auf der Grundlage der Bestellung treffen.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem (z. B. gemäß DIN EN ISO 9001:2000) einzurichten und zu unterhalten. Der Auftragnehmer hat Aufzeichnungen über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen. Die PENTACON GmbH ist berechtigt, das Qualitätsmanagementsystem nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer zu überprüfen und in die Aufzeichnungen des Auftragnehmers Einsicht zu nehmen. Die PENTACON GmbH kann vom Auftragnehmer insbesondere jederzeit die Durchführung von Audits zur Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems beim Auftragnehmer oder den von ihm eingeschalteten Subunternehmern verlangen.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen der PENTACON GmbH mit dieser eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen und die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
(6) Der Auftragnehmer und seine etwaigen Subunternehmer werden qualifiziertes Personal einsetzen. Auf Verlangen der PENTACON GmbH hat der Auftragnehmer entsprechende Qualifikationsnachweise vorzulegen.
(1) Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der PENTACON GmbH. Der Auftragnehmer wird den Subunternehmern sämtliche Verpflichtungen auferlegen und deren Einhaltung sicherstellen, die er gegenüber der PENTACON GmbH übernommen hat.
(2) Setzt der Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung gemäß vorstehendem Absatz 1 Subunternehmer ein, hat die PENTACON GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
(3) Der Auftragnehmer darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit der PENTACON GmbH Verträge über andere Lieferungen/Leistungen abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die die PENTACON GmbH oder den Subunternehmer am Bezug von Lieferungen/Leistungen hindern, die die PENTACON GmbH selbst oder der Subunternehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigt.
(1) Die in der Bestellung angegebenen Termine für Lieferungen bzw. Leistungen des Auftragnehmers sind bindend. Erfolgt eine Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, ist die PENTACON GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden. Macht die PENTACON GmbH von ihrem vorbezeichneten Recht auf Rücksendung der Ware keinen Gebrauch, so erfolgt die Lagerung der Ware bei der PENTACON GmbH bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die PENTACON GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren,
soweit Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte
Liefer- und/oder Leistungstermin nicht eingehalten werden kann. Auf das Ausbleiben notwendiger,
von der PENTACON GmbH beizubringender Unterlagen darf sich der Auftragnehmer nur dann
berufen, wenn er diese Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung gegenüber der PENTACON GmbH von
dieser nicht erhalten hat.
(3) Teillieferungen sind nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der PENTACON GmbH zulässig.
Die Gefahr geht erst dann auf die PENTACON GmbH über, wenn ihr die Lieferung/Leistung übergeben oder von ihr abgenommen worden ist.
(1) Der Auftragnehmer verschafft der PENTACON GmbH die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln.
(2) Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der PENTACON GmbH richtet sich nach dem Gesetz.
(3) Der PENTACON GmbH stehen Mängelansprüche in gesetzlichem Umfang zu. Die PENTACON GmbH kann als Nacherfüllung nach ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen ist unabhängig von der Verjährungsfrist nach vorstehendem Absatz 3 und beginnt mit vollständiger Erfüllung des jeweiligen Nacherfüllungsanspruchs neu zu laufen.
(4) Die PENTACON GmbH ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, soweit Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten ist. Das Recht auf Schadensersatz, das Recht auf Minderung oder das Recht, vom Vertrag zurück zu treten, bleiben hiervon unberührt.
(5) Soweit die PENTACON GmbH von dritter Seite wegen Mängeln der vom Auftragnehmer bezogenen Ware in Anspruch genommen wird, ist die PENTACON GmbH gegenüber dem Auftragnehmer zum Rückgriff berechtigt. Der Auftragnehmer ist der PENTACON GmbH zum Ersatz der wegen der Mängel entstandenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten verpflichtet.
(6) Bei der Lieferung von Waren, die die PENTACON GmbH gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offenen Mangels 12 Werktage ab Entgegennahme der Lieferung. Eine Rügepflicht der PENTACON GmbH besteht nicht für verdeckte Mängel an Waren des Auftragnehmers, die dem vereinbarten Qualitätssicherungssystem unterliegen. Im Übrigen beträgt die Rügefrist bei verdeckten Mängeln 12 Werktage ab Entdeckung des Mangels.
(1) Der Auftragnehmer garantiert, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch die PENTACON GmbH Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.
(2) Der Auftragnehmer stellt die PENTACON GmbH und Kunden der PENTACON GmbH von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die der PENTACON GmbH in diesem Zusammenhang entstehen.
(3) Der Auftragnehmer hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für die PENTACON GmbH wirkende Zustimmung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.
Wird die PENTACON GmbH aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die PENTACON GmbH von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Auftragnehmer gelieferten Ware verursacht worden ist. Der Auftragnehmer hat die PENTACON GmbH insbesondere von sämtlichen Kosten einschließlich der Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen und der gesetzlichen Kosten gebotener Rechtsverfolgung frei zu stellen. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gelten die vorstehenden Regelungen jedoch nicht, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Auftragnehmer hat für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, eine Haftpflichtversicherung mit branchenüblichen Konditionen abzuschließen, deren Bestehen er auf Verlangen der PENTACON GmbH nachzuweisen hat. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer der PENTACON GmbH bei Vertragsbeginn und auf jederzeit mögliches Verlangen eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung pro Haftungsfall nachzuweisen und den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten für die Dauer von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der verarbeiteten Liefergegenstände durch die PENTACON GmbH aufrechtzuerhalten.
(1) Der Auftragnehmer hat die von der PENTACON GmbH in der Bestellung festgelegte Versandart zu wählen. Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Der Auftragnehmer haftet für alle durch eine mangelhafte Verpackung entstandenen Schäden.
(2) Soweit von der PENTACON GmbH nichts Abweichendes angegeben wurde, ist die Versendung an die PENTACON GmbH, Foto- und Feinwerktechink, Enderstraße 94, 01277 Dresden vorzunehmen. Der Auftragnehmer wird dabei sicherstellen, dass eine Anlieferung der Ware nur im Rahmen der folgenden Warenannahmezeiten bei der PENTACON GmbH erfolgt:
Montag – Donnerstag: 07.30 Uhr - 15:30 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr - 14:00 Uhr
(3) Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben (Bestell-Nummer, Bestelldatum, Anlieferstelle, Name des Empfängers und Material-Nummer) anzugeben. Die Bestellnummer ist insbesondere auf den Frachtbriefen, Postpaketsendungen usw. besonders zu vermerken.
(4) Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer, sofern er den Transport übernimmt oder die Fehlleitung des Transportes zu vertreten hat.
(1) Die in der Bestellung genannten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Preise gelten für die Lieferung frei der von der PENTACON GmbH angegebenen Lieferadresse, einschließlich Verpackung und Versand.
(3) Sollte im Einzelfall Versand ab Werk oder ab Lager vereinbart worden sein, trägt die PENTACON GmbH die Transportkosten, ausschließlich der Kosten der Verpackung und der dem Auftragnehmer entstanden Kosten bis zur Übergabe an den jeweiligen Beförderer (wie Vorkosten, Verladekosten, Rollgeld u.ä.). Die Transportkosten sind zunächst durch den Auftragnehmer vorzuleisten und der PENTACON GmbH gesondert in Rechnung zu stellen.
(1) Rechnungen sind der PENTACON GmbH in zweifacher Ausfertigung - getrennt - durch die Post zu übersenden. Die Zweitschrift ist als solche zu kennzeichnen. Die Bestellnummer ist anzugeben und sämtliche Abrechnungsunterlagen (Stücklisten, Arbeitsnachweise, Aufmaße usw.) sind beizufügen. Für jedes Bestellschreiben ist eine gesonderte Rechnung auszustellen, sofern nicht ausdrücklich Sammelrechnungen vereinbart sind.
(2) Die Bezahlung der Rechnung erfolgt - soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist -:
- innerhalb 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder
- innerhalb 40 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt ohne Abzug.
(3) Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen, soweit nicht die PENTACON GmbH im Einzelfall ihre vorherige schriftliche Zustimmung hierzu erteilt hat.
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts– und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder zu anderen als den vertraglichen Zwecken zu verwerten.
(2) Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis wird spätestens vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit zur Leistungserfüllung aus diesem Vertrag vorgenommen und der PENTACON GmbH auf Verlangen nachgewiesen.
(3) Alle von der PENTACON GmbH übergebenen Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Modelle, Formen usw. als auch die vom Auftragnehmer nach den Angaben der PENTACON GmbH angefertigten Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Modelle, Formen usw. stehen im Eigentum der PENTACON GmbH. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung des Vertrages vollständig, unaufgefordert an die PENTACON GmbH zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht die von dem Auftragnehmer eingeschalteten Sonderfachleute und Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Auftragnehmer in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die der PENTACON GmbH aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.
(4) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit der PENTACON GmbH bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der PENTACON GmbH zulässig.
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dresden.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags – auch dieser Bestimmung – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der geltungserhaltenden Reduktion diejenige Vereinbarung, die die Parteien unter Berücksichtigung des mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Eine Lücke wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Bestimmung ausgefüllt, die dem von den Parteien bei Vertragsschluss verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe als möglich kommt, ohne unwirksam zu sein.
Stand 07/ 2004
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