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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der PENTACON GmbH Foto- und Feinwerktechnik

§ 1 Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen der PENTACON GmbH zugrunde. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich die PENTACON GmbH mit deren Einbeziehung schriftlich und ausdrücklich einverstanden erklärt.

§ 2 Angebot und Annahme

(1) Angebote der PENTACON GmbH sind freibleibend und unverbindlich; sie sind nur eine Aufforderung an den Besteller zur Abgabe eines Vertragsangebots.

(2) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von der PENTACON GmbH als verbindlich bezeichnet werden.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn die PENTACON GmbH das Angebot des Bestellers (Auftrag bzw. Bestellung) innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Angebots diesem gegenüber schriftlich annimmt oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.

§ 3 Preis/Zahlung/Schadenersatz

(1) Die vereinbarten Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherungsspesen. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung hat der Besteller zu tragen. (2) Der Preis gilt – bei Lieferungen im Inland – zuzüglich der am Tag des ausgestellten Lieferscheins gültigen Mehrwertsteuer. (3) Die Vergütung der PENTACON GmbH wird mit Erbringung der Lieferung/ Leistung und nach Zugang der Rechnung beim Besteller fällig und zahlbar. Bei Verträgen mit Bestellern, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt abweichend zu vorstehender Regelung „Kasse gegen Dokumente". Die Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages trägt der Besteller. (4) Die Zahlung per Wechsel und/oder Scheck erfolgt erfüllungshalber und wird nur bei besonderer vorheriger Vereinbarung akzeptiert. Die hierbei entstehenden Kosten, wie Diskontspesen, Wechselspesen u.ä., hat der Besteller zu tragen. (5) Die Mitarbeiter der PENTACON GmbH sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur bei Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Inkasso-Vollmacht berechtigt. (6) Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Bestellers im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung, oder wird der PENTACON GmbH nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründete Bedenken bestehen, so ist die PENTACON GmbH berechtigt, a) Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, b) ausstehende Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung zurück zu halten, c) vom Vertrag unter Aufrechterhaltung eventueller Schadensersatzansprüche zurück zu treten, d) bei hereingenommenen Wechseln die Zahlung vor Beendigung der Laufzeit zu verlangen. (7) Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche der PENTACON GmbH aufzurechnen, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. (8) Ist die PENTACON GmbH im Einzelfall berechtigt, vom Besteller Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, steht der PENTACON GmbH statt des ihr konkret entstandenen Schadens ein pauschalierter Schadenersatz wie folgt zu: Bis zu Beginn der Auftragsbearbeitung durch die PENTACON GmbH hat der Besteller 20 % des Netto-Auftragswertes zzgl. der Materialkosten, sofern das Material nicht zum Standardsortiment der PENTACON GmbH gehört, zu zahlen. Nach Beginn der Auftragsbearbeitung durch die PENTACON GmbH hat der Besteller 40 % des Netto-Auftragswertes zzgl. der Materialkosten, sofern das Material nicht zum Standardsortiment der PENTACON GmbH gehört, zu zahlen. Der Besteller hat das Recht nachzuweisen, dass der PENTACON GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die PENTACON GmbH wird ihre Leistungen innerhalb der vereinbarten Frist ausführen.

(2) Die Frist beginnt – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – mit Vertragsschluss. Benötigt die PENTACON GmbH für die Ausführung des Auftrags Unterlagen des Bestellers, Genehmigungen, Freigaben oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben bzw. des Vorschusses bei der PENTACON GmbH.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(4) Verzögert sich die Lieferung der PENTACON GmbH aus Gründen, die die PENTACON GmbH nicht zu vertreten hat – wie Gewalt, Krankheit, Streik u.ä. –, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Unterlieferanten der PENTACON GmbH eintreten. Der Besteller kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(5) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so hat er die der PENTACON GmbH hierdurch entstehenden Kosten insbesondere die Kosten der Lagerung zu ersetzen. Bei Lagerung im Werk der PENTACON GmbH betragen die Kosten der Lagerung mindestens 0,5% des Netto-Auftragswertes für jeden Monat. Die PENTACON GmbH ist, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

(6) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus Leistung zu verlangen, steht der PENTACON GmbH statt des ihr konkret entstandenen Schadens ein pauschalierter Schadenersatz wie folgt zu:#

Bis zu Beginn der Auftragsbearbeitung durch die PENTACON GmbH hat der Besteller 20 % des Netto-Auftragswertes zzgl. der Materialkosten, sofern das Material nicht zum Standardsortiment der PENTACON GmbH gehört, zu zahlen. Nach Beginn der Auftragsbearbeitung durch die PENTACON GmbH hat der Besteller 40 % des Netto-Auftragswertes zzgl. der Materialkosten, sofern das Material nicht zum Standardsortiment der PENTACON GmbH gehört, zu zahlen. Der Besteller hat das Recht nachzuweisen, dass der PENTACON GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Versand, Gefahrübergang, Versicherung

(1) Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die PENTACON GmbH noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die PENTACON GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist die PENTACON GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(4) Die angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller entgegenzunehmen.

(5) Gerät der Besteller mit der Abnahme der Ware in Verzug, ist die PENTACON GmbH berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz zu verlangen oder innerhalb einer angemessenen Lieferfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern. Etwaige zusätzlich entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

(6) Der Besteller hat bei dem Beförderer im Falle von Beschädigung oder Verlust der Ware unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Im Schadensfalle ist der PENTACON GmbH unverzüglich ein einwandfreier Nachweis über den Transportschaden zu erbringen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

(2) Die PENTACON GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vereinbarter Scheck-/Wechselzahlung erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von der PENTACON GmbH akzeptierten Wechsels und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei der PENTACON GmbH.

(3) Der Besteller wird eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes stets für die PENTACON GmbH vornehmen. Erfolgt eine Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der PENTACON GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Die PENTACON GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehende Sicherheit insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen - soweit diese noch nicht beglichen sind - um mehr als 20% überstiegen wird.

(4) Die Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluss des Vertrages als an die PENTACON GmbH abgetreten und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zur Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Die PENTACON GmbH wird die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist verpflichtet, der PENTACON GmbH auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

(5) Der Besteller hat der PENTACON GmbH etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die PENTACON GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die PENTACON GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§7 Gewährleistung

(1) Die PENTACON GmbH verschafft dem Besteller die Ware frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

(3) Die Gewährleistungsfrist nach vorstehendem Absatz 2 gilt nicht, wenn der Besteller vorsätzlich über einen Mangel getäuscht oder der Mangel vorsätzlich verschwiegen wurde. Dann richten sich die Gewährleistungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt, wenn die PENTACON GmbH eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware übernommen hat für den Inhalt dieser Garantie. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist der Ware.

(4) Ist die Verpflichtung der PENTACON GmbH zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, kann die PENTACON GmbH den Mangel nach ihrer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware an die PENTACON GmbH zurückzugeben. Kann der Mangel nicht behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst dann auszugehen, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von der PENTACON GmbH unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus anderen Gründen vorliegt.

(5) Zur Vornahme aller der PENTACON GmbH nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der PENTACON GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen, wie der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn die PENTACON GmbH mit der Beseitigung des Mangels im Verzug geraten ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der PENTACON GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(6) Der Besteller hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

§ 8 Haftung der PENTACON GmbH

(1) Die Haftung der PENTACON GmbH auf Schadenersatz wird wie folgt beschränkt:

a) für Sachschäden bis zu 500.000 EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 50.000 EURO pro Vertrag;

b) die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 100.000 EURO je Vertrag begrenzt;

c) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

(2) Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Absatz (1) gelten nicht bei Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der PENTACON GmbH und/oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Absatz (1) gelten auch dann nicht, wenn eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit eingetreten ist und/oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt und/oder soweit die PENTACON GmbH wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt, insbesondere solche Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 9 Prospekte, Preislisten

Mit Rücksicht auf etwaige Verbesserungen, oder anderweitig begründete Änderungen, behält sich die PENTACON GmbH Abweichungen von ihren Prospekten vor. Diesbezügliche Änderungen verpflichten die PENTACON GmbH nicht zu einer besonderen Benachrichtigung des Bestellers. Für Druckfehler wird keine Haftung übernommen.

§ 10 Datenschutz/Werbung

(1) Die für die Abwicklung dieses Vertrages notwendigen personenbezogenen Daten werden bei der PENTACON GmbH unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet. Der Besteller stimmt der Speicherung und Verarbeitung der Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu.

(2) Alle von der PENTACON GmbH übergebenen Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen stehen im Eigentum der PENTACON GmbH und unterliegen ihrem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit der PENTACON GmbH bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der PENTACON GmbH zulässig.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dresden.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags – auch dieser Bestimmung – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der geltungserhaltenden Reduktion diejenige Vereinbarung, die die Parteien unter Berücksichtigung des mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Eine Lücke wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Bestimmung ausgefüllt, die dem von den Parteien bei Vertragsschluss verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe als möglich kommt, ohne unwirksam zu sein.

Stand 11/2006

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